Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Sie können unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben,
- genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
- können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,
- wenn Sie staatenlos sind oder
- wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,
und
- Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
- sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Denselben Status haben Sie auch, wenn Sie von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens 7 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Davon ausgenommen sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den weiteren Einbürgerungsmöglichkeiten weniger umfangreich. Und die anfallende Gebühr ist geringer.
Zudem können Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder miteingebürgert werden, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.
Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Einbürgerungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
- gültiger Reiseausweis für Ausländer
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil
- Übersetzungen ausländischer Urkunden oder Dokumente durch eine zugelassene Übersetzerin oder einen zugelassenen Übersetzer
- Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein
- bei Personen unter 16 Jahren:
- Nachweis der gesetzlichen Vertretung
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
- weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Die Angaben im Einbürgerungsantrag sind nachzuweisen und durch Urkunden und weitere Unterlagen zu belegen. Bitte übersenden Sie zunächst nur Kopien, die Vorlage der Original-Dokumente ist erst zu einem späteren Zeitpunkt notwendig.
Dabei handelt es sich regelmäßig um:
- Reisepass oder andere Dokumente (z.B. ID-Karte) zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Aufenthaltstitel (elektronische Chipkarte, ggf. Zusatzblatt)
- Nachweis über den Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde)
- Nachweise über Einkommen und Vermögen (z. B. Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Rentenbescheide, Bescheide über Sozialleistungen)
- Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch, mindestens Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ist erbracht, wenn der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer/höherer Abschluss einer deutschen allgemein-/berufsbildenden Schule / Fachhochschule / Hochschule nachgewiesen werden kann. Die Anerkennung anderer Zertifikate/Nachweise kann konkret nur im Rahmen der Antragstellung geprüft werden.)
- zum Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland ist ein „Einbürgerungstest“ oder die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ erforderlich (Der Einbürgerungstest ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer/höherer Abschluss einer deutschen allgemein-/berufsbildenden Schule nachgewiesen werden kann.)
Über weitere erforderliche Unterlagen werden Sie individuell von der Staatsangehörigkeitsbehörde informiert, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist und geprüft wurde.
Urkunden in ausländischer Sprache sind von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen und die gefertigte(n) Übersetzung(en) soll(en) mit der Kopie des Originals – mit Siegel/Stempel des Übersetzers fest verbunden – beigefügt werden.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit Ihren Antrag hier online zu stellen. Diesen und viele weitere Onlinedienste finden Sie unter www.luebeck.de/onlinedienste.
Sofern Ihnen die Nutzung dieses Online-Dienstes nicht möglich ist, nutzen Sie bitte dieses Formular: Einbürgerungsantrag.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Verlust der Einbürgerungsurkunde
Eine Zweitschrift der Einbürgerungsurkunde wird generell nicht ausgestellt. Es wird lediglich eine Bescheinigung über die erfolgte Einbürgerung gegen eine Verwaltungsgebühr von 25,00 € ausgestellt. Für die Beantragung der Bescheinigung wenden Sie sich bitte an ordnungsamt@luebeck.de.
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Wir haben derzeit lange Bearbeitungszeiten von bis zu 24 Monaten.
Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen:
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
- Die zuständige Stelle prüft nach Eingang Ihres Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
- Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie persönlich eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Erst dann ist die Einbürgerung wirksam.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bitte nutzen Sie für den Antrag auf Einbürgerung den zur Verfügung gestellten Online-Dienst. Sofern Ihnen eine Nutzung dieses Online-Dienstes nicht möglich ist, können Sie Ihren ausgefüllten Antrag postalisch unter der Anschrift Hansestadt Lübeck - Der Bürgermeister, Ausländerbehörde, Königstraße 49-57, 23552 Lübeck übersenden. Ein vorheriges Beratungsgespräch ist nicht mehr notwendig. Zur Antragsstellung werden keine Termine vergeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Bearbeitungsdauer für Einbürgerungsanträge bis zu 24 Monate dauern kann. Es wird darum gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Die Mitarbeitenden kommen unaufgefordert auf Sie zurück, sollten Unterlagen fehlen oder Nachfragen entstehen.